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Voll, Josef / Störle, Johann

Bayerisches Stiftungsgesetz

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Kommentar

Boorberg
978-3-415-05638-1
6. Aufl. 2016 / 300 S.

Kommentar

Kurzbeschreibung

Zahlreiche Neuerungen im Stiftungsrecht
Die Neuauflage des Standardkommentars zum Bayerischen Stiftungsgesetz (BayStG) erfasst alle bundes- und landesrechtlichen Rechtsänderungen seit Erscheinen der Vorauflage. Im Rahmen der Überarbeitung des Kommentars wurden auch neue Gerichtsentscheidungen und Beiträge zum Stiftungsrecht aus der Literatur eingearbeitet.

Kommentar und Muster für die Praxis
Die umfassenden Kommentierungen der einzelnen Artikel mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen unterstützen alle mit dem Stiftungsrecht befassten Stellen, vor allem
- Stiftungen (öffentliche, private, kommunale oder kirchliche)
- Kirchen,
- Kommunen,
- Aufsichtsbehörden,
- Rechtsanwälte,
- Notare und
- Gerichte.
Ihnen steht der Kommentar als kompetentes Nachschlagewerk zum Bayerischen Stiftungsgesetz zur Verfügung.

Ein geschichtlicher Überblick über das Stiftungsrecht führt in die Rechtsmaterie ein. Muster eines Stiftungsgeschäfts und einer Stiftungssatzung runden das Werk ab.

Änderungen im bayerischen Landesrecht
Die Änderungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes durch den Landesgesetzgeber beschränken sich im Kern auf Anpassungen des Stiftungsrechts an Rechtsänderungen in anderen Rechtsbereichen. Insbesondere die Änderungen der Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung wurden in das Bayerische Stiftungsgesetz eingearbeitet. Diese betreffen die Zuständigkeit von Staatsministerien als oberste Stiftungsaufsichtsbehörden.

Neues Bundesrecht
Tiefgreifende Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung des Bayerischen Stiftungsgesetzes und dessen Kommentierung haben jedoch die bundesrechtlichen Gesetzesänderungen. So z.B.
- das Gesetz zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände vom 28. September 2009 (BGBl I. S. 3161) und
- das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 (BGBl I. 556).

Haftungsprivilegierung von Vereinsvorständen
Die bundesrechtlich geregelte Haftungsprivilegierung von Vereinsvorständen und Mitgliedern sonstiger Organe sowie besonderer Vertreter betrifft über die Verweisungsnorm des § 86 BGB auch die Stiftungen. Sie berührt damit unmittelbar die Anwendung und Auslegung des Art. 7 BayStG.

Vergütung von Vorstandsmitgliedern unter Satzungsvorbehalt
Auch der durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz eingeführte Satzungsvorbehalt für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern (§§ 27 Abs. 3 Satz 2, 40 BGB) betrifft das Stiftungsrecht. Stiftungsrechtlicher Schwerpunkt des Ehrenamtsstärkungsgesetzes ist die Klärung der bisher in der Praxis und Literatur umstrittenen Frage der Zulässigkeit von Verbrauchsstiftungen. Die derzeitige bundesgesetzliche Regelung der Zulässigkeit von Verbrauchsstiftungen und der Voraussetzungen für deren Anerkennung (§§ 80 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 1 Satz 2 BGB) wirft einerseits neue Fragen bei der Anerkennung von Stiftungen auf, deren Vermögen zum Verbrauch bestimmt ist. Andererseits berührt sie auch den im Bayerischen Stiftungsgesetz verankerten Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens (Art. 6 Abs. 2 BayStG).

Änderungen der Abgabenordnung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz führten auch zu Verbesserungen für gemeinnützige Stiftungen, auf die in der Kommentierung hingewiesen wird.

Weitere Änderungen in BGB, AO und KiStiftO
Die bundesrechtlichen Rechtsänderungen erforderten auch eine Aktualisierung der in den Anhängen auszugsweise abgedruckten Gesetzestexte des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Abgabenordnung (AO).

Auch im Bereich der kirchlichen Stiftungen sind neue Rechtsgrundlagen geschaffen worden mit
- der Neufassung der Ordnung für kirchliche Stiftungen der bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO),
- einer wesentlichen Änderung des Kirchlichen Stiftungsgesetzes (KirchlStG) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und
- dem Erlass einer neuen Ausführunsverordnung hierzu (AVKirchlStG) anstelle der bisherigen Ausführungsbestimmungen.
Diese Änderungen sind in der Kommentierung des Bayerischen Stiftungsgesetzes berücksichtigt. Die in den Anhängen abgedruckten innerkirchlichen Vorschriften für kirchliche Stiftungen wurden aktualisiert.